Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum BlogVorschriften

Treppenhausreinigung: Pflichten von Vermieter und Mieter

PremiumFix Redaktion9. Juni 20264 Min. Lesezeit
Treppenhausreinigung: Pflichten von Vermieter und Mieter

Treppenhausreinigung: Wer muss putzen – Vermieter oder Mieter?

Die Frage, wer für die Treppenhausreinigung verantwortlich ist, sorgt in vielen Mietshäusern für Konflikte. Putzplan oder professionelle Reinigung? Umlagefähige Nebenkosten oder mietvertragliche Pflicht? In diesem Artikel klären wir die rechtlichen Grundlagen, häufige Streitfälle und geben praxiserprobte Tipps für eine saubere Lösung – im wahrsten Sinne des Wortes.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich gilt: Die Treppenhausreinigung ist Sache des Vermieters. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Allerdings kann der Vermieter die Reinigungspflicht unter bestimmten Bedingungen auf die Mieter übertragen.

Wann darf der Vermieter die Putzpflicht übertragen?

  • Mietvertragliche Regelung: Die Übertragung muss explizit im Mietvertrag geregelt sein. Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht.
  • Klare Beschreibung: Art, Umfang und Häufigkeit der Reinigung müssen konkret beschrieben sein.
  • Zumutbarkeit: Die Reinigungspflicht muss für alle Mieter gleichermaßen zumutbar sein. Ältere oder körperlich eingeschränkte Mieter können unter Umständen befreit werden.
  • Hausordnung: Eine Regelung nur in der Hausordnung (ohne Mietvertrag) begründet nach herrschender Rechtsprechung keine Reinigungspflicht des Mieters.

Wann ist eine professionelle Reinigung sinnvoller?

In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Putzplan durch Mieter zu Konflikten führt. Aus unserer Erfahrung mit über 500 Kunden in NRW empfehlen wir professionelle Treppenhausreinigung in folgenden Fällen:

  • Mehr als sechs Wohneinheiten im Haus
  • Hohe Fluktuation der Mieter
  • Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss
  • Repräsentative Immobilien (Altbau, gehobene Lage)
  • Wiederkehrende Beschwerden über die Reinigungsqualität

Kosten: Wer zahlt die professionelle Treppenhausreinigung?

Die Kosten für professionelle Treppenhausreinigung können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht dies vor. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet die Gebäudereinigung ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten auf (§ 2 Nr. 9 BetrKV).

KostenpositionUmlagefähig?Hinweis
Regelmäßige TreppenhausreinigungJaMuss im Mietvertrag vereinbart sein
Fensterreinigung TreppenhausJaAls Teil der Gebäudereinigung
Grundreinigung TreppenhausJaWenn regelmäßig (z. B. jährlich)
AußenbereichspflegeJaKehren, Laub, Winterdienst
Einmalige Sonderreinigung (z. B. nach Wasserschaden)NeinInstandhaltungskosten des Vermieters

Häufig gestellte Fragen

Frage: Kann ich als Mieter die Treppenhausreinigung verweigern?

Antwort: Wenn die Reinigungspflicht wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde, können Sie sie grundsätzlich nicht verweigern. Bei nachweislicher körperlicher Einschränkung können Sie unter Umständen eine Befreiung beantragen – in diesem Fall muss der Vermieter eine Ersatzlösung organisieren. Wenn die Reinigungspflicht nur in der Hausordnung steht und nicht im Mietvertrag, besteht keine Verpflichtung.

Frage: Was passiert, wenn ein Mieter seinen Putzdienst nicht macht?

Antwort: Zunächst sollte der Vermieter den Mieter schriftlich an seine Pflicht erinnern. Bei wiederholtem Verstoß kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. In extremen Fällen kann eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung in Betracht kommen – dies ist jedoch nur bei schwerem Verstoß gerichtlich haltbar.

Frage: Darf der Vermieter einfach auf professionelle Reinigung umstellen?

Antwort: Ja, der Vermieter kann jederzeit auf professionelle Reinigung umstellen und die Kosten als Betriebskosten umlegen. Die Mieter können dies nicht verhindern, sofern der Mietvertrag die Umlage von Reinigungskosten vorsieht. Die meisten Mieter begrüßen die Umstellung, da sie vom Putzdienst befreit werden.

Frage: Wie hoch dürfen die umgelegten Kosten sein?

Antwort: Die Kosten müssen dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Vermieter darf also keinen überteuerten Anbieter wählen. Übliche Kosten für Treppenhausreinigung liegen bei 0,20 bis 0,40 EUR pro m² Wohnfläche im Monat. Details zu aktuellen Preisen finden Sie auf unserer Preisseite.

Praxistipps für Vermieter und Hausverwaltungen

  1. Mietvertrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Regelung zur Treppenhausreinigung eindeutig und rechtssicher formuliert ist
  2. Professionelle Reinigung erwägen: Ab sechs Wohneinheiten lohnt sich der Umstieg auf eine Reinigungsfirma fast immer
  3. Angebote vergleichen: Holen Sie mindestens drei Angebote ein und prüfen Sie den Leistungsumfang
  4. Transparenz schaffen: Informieren Sie Mieter über die Kosten und den Leistungsumfang
  5. Qualität kontrollieren: Regelmäßige Stichproben sichern die Zufriedenheit aller Beteiligten

Ausführliche Kosteninformationen finden Sie in unserem Artikel Treppenhausreinigung: Kosten für Hausverwaltungen. Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an – wir erstellen Ihnen ein transparentes Angebot für Ihr Mehrfamilienhaus.

Jetzt starten

Professionelle Reinigung gewünscht?

Kostenloses Angebot in 24 Stunden. Festpreis. Keine Mindestlaufzeit.